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Artikel 13 - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördElRV k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SVertO § 13, § 26

In § 13 Absatz 3 Satz 5 und § 26 Absatz 2 Satz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2" durch die Angabe „§ 298 Absatz 3" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 FördElRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FördElRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 3 2. BinSchHaftRÄndG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
... Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt ...