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Änderung Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 13.07.2017

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 130b wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 130c Formulare; Verordnungsermächtigung'.

b) Nach der Angabe zu § 130c wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden'.

c) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:

'§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung'.

d) Nach der Angabe zu § 371a wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden'.

e) Nach der Angabe zu § 945 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 945a Einreichung von Schutzschriften'.

f) Nach der Angabe zu § 945a wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 945b Verordnungsermächtigung'.

2. § 130a wird wie folgt gefasst:

'§ 130a Elektronisches Dokument

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.'

3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:

'§ 130c Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.'

4. Nach § 130c wird folgender § 130d eingefügt:

'§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.'

5. In § 131 Absatz 1 werden die Wörter 'in Urschrift oder' gestrichen.

6. Dem § 169 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

'(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.'

7. § 174 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung'.

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

'Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.'

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'Zum Nachweis der Zustellung' die Wörter 'nach den Absätzen 1 und 2' eingefügt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

'Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.'

8. § 182 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.'

9. § 195 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.'

10. § 298 wird wie folgt gefasst:

'§ 298 Aktenausdruck

(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.'

11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

'(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.'

12. § 317 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'Partei' die Wörter 'in Abschrift' eingefügt.

b) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

'Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt.'

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 5.

13. In § 329 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe '§ 317 Abs. 2 Satz 1' ein Komma und die Angabe '2' eingefügt und wird die Angabe 'Abs. 3 bis 5' durch die Wörter 'Absatz 3 und 4' ersetzt.

14. § 371a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

'(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.'

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

'Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.'

15. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:

'§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.'

16. In § 416a wird die Angabe '§ 371a Abs. 2' durch die Angabe '§ 371a Absatz 3' ersetzt.

17. In § 416a wird die Angabe '§ 298 Abs. 2' durch die Angabe '§ 298 Absatz 3' ersetzt.

18. Dem § 555 wird folgender Absatz 3 angefügt:

'(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.'

19. Dem § 565 wird folgender Satz angefügt:

'Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.'

20. In § 593 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'in Urschrift oder' gestrichen.

21. Dem § 689 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

22. Nach § 690 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'Der Antrag kann unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden.'


(Text neue Fassung)

22. (aufgehoben)

23. In § 697 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe '§ 313b Abs. 2, § 317 Abs. 6' durch die Wörter '§ 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5' ersetzt.

vorherige Änderung

24. In § 699 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'Satz 1 und 3' gestrichen.



24. (aufgehoben)

25. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter 'eine Ausfertigung oder' gestrichen.

26. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt:

'§ 945a Einreichung von Schutzschriften

(1) Die Länder führen ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

(3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.'

27. Nach § 945a wird folgender § 945b eingefügt:

'§ 945b Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register, über die Erhebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.'

28. In § 1088 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 'Abs. 3' durch die Wörter 'Absatz 5 Satz 1' ersetzt.