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Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz (GeschmMRModG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Geschmacksmustergesetzes



Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Designschutz".

b)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Ausschluss vom Designschutz".

c)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Recht auf das eingetragene Design".

d)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens".

e)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Angemeldete Designs".

f)
Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 34 Antragsbefugnis

§ 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

§ 34b Aussetzung

§ 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren".

g)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang".

h)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design".

i)
Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 9 Verfahren in Designstreitsachen".

j)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Designstreitsachen".

k)
Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit

§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit".

l)
Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Berühmung eines eingetragenen Designs".

m)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 Eingetragene Designs nach dem Erstreckungsgesetz".

n)
Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster".

o)
Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 63a Unterrichtung der Kommission

§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte

§ 63c Insolvenzverfahren".

p)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz".

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmusterschutz" durch das Wort „Designschutz" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" und das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Designs" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Musters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmusterschutz" durch das Wort „Designschutz" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmusterschutz" durch das Wort „Designschutz" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

cc)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „Muster" durch das Wort „Designs" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmusterschutz" durch das Wort „Designschutz" ersetzt.

6.
In § 4 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" und das Wort „Musters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

8.
In § 6 wird jeweils das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" und das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" und das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt.

10.
In § 8 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" und das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit in die Löschung eingewilligt wird, gelten die Schutzwirkungen des eingetragenen Designs in diesem Umfang als von Anfang an nicht eingetreten."

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

12.
In § 10 Satz 2 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

13.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmusteranmeldungen" durch das Wort „Designanmeldungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „Musters" durch das Wort „Designs" und das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Musterabschnitt" durch das Wort „Designabschnitt" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch das Wort „Design" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3" werden durch die Wörter „den Absätzen 3 und 5 Nummer 3" und das Wort „Geschmacksmusters" wird durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

14.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Designs" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen" durch die Wörter „Designs umfassen" ersetzt.

15.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 34 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

16.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

17.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Hat der Anmelder ein Design

1.
auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder

2.
auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung

zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

18.
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch das Wort „Designs" ersetzt.

19.
In § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmusteranmeldung" durch das Wort „Designanmeldung" ersetzt.

20.
In § 18 wird jeweils das Wort „Muster" durch das Wort „Design" und das Wort „Geschmacksmusterschutz" durch das Wort „Designschutz" ersetzt.

21.
In § 19 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

22.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Musters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

23.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „einzutragenden Designs" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmustern" durch die Wörter „eingetragenen Designs" und das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

24.
In § 22 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" und das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

25.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Designangelegenheiten eine oder mehrere Designstellen und Designabteilungen gebildet. Die Designstellen sind für die Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

(2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a beschließt eine der Designabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, die jeweils mit drei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu besetzen sind. Wirft die Sache besondere technische Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuziehung eines technischen Mitglieds entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Designabteilung durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.

(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Designstellen und der Designabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

26.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren."

27.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Patentgericht" durch das Wort „Bundespatentgericht" ersetzt.

28.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmusterangelegenheiten" durch das Wort „Designangelegenheiten" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Musters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Musterabschnitts" durch das Wort „Designabschnitts" ersetzt.

dd)
In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ausgeschlossen davon sind jedoch

1.
die Zurückweisung nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69,

2.
die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und

3.
die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Absatz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

29.
In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

30.
In § 28 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustern" und das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

31.
In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „Eingetragenes Design" ersetzt.

32.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt.

33.
In § 30 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt.

34.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

35.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Angemeldete Designs

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden."

36.
Die §§ 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33 bis 34c ersetzt:

„§ 33 Nichtigkeit

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn

1.
die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,

2.
das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,

3.
das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.

(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn

1.
es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,

2.
es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,

3.
in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

Der Inhaber des eingetragenen Designs kann wegen Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.

(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

§ 34 Antragsbefugnis

Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

§ 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt.

(3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen. Eine Anhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann angeordnet werden; die §§ 373 bis 401 sowie die §§ 402 bis 414 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Beschluss. Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1 verbunden werden.

§ 34b Aussetzung

Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren

(1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1.
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder

2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen.

Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 erklärt werden.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdeführers."

37.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Erklärung der Teilnichtigkeit" durch die Wörter „Feststellung der Teilnichtigkeit" und das Wort „Geschmacksmusterschutz" durch das Wort „Designschutz" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,".

dd)
In dem Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen."

38.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die Eintragung eines Geschmacksmusters" durch die Wörter „Ein eingetragenes Design" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt.

cc)
Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4.
bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;

5.
auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" und jeweils das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

39.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Musterabschnitt" durch das Wort „Designabschnitt" und das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

40.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" und das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Musters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" und das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

41.
In § 39 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

42.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

43.
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster" und das Wort „Geschmacksmuster" durch das Wort „Design" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

44.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

45.
In § 44 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.

46.
In § 48 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" und das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt.

47.
In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.

48.
In der Überschrift zu Abschnitt 9 wird das Wort „Geschmacksmusterstreitsachen" durch das Wort „Designstreitsachen" ersetzt.

49.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmusterstreitsachen" durch das Wort „Designstreitsachen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusterstreitsachen" durch das Wort „Designstreitsachen" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmustergerichten" durch das Wort „Designgerichten" und das Wort „Geschmacksmustergericht" durch das Wort „Designgericht" ersetzt.

e)
In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmusterstreitsache" durch das Wort „Designstreitsache" ersetzt.

50.
Nach § 52 werden die folgenden §§ 52a und 52b eingefügt:

„§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit

Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen.

§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit

(1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs zuständig, sofern diese im Zusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung desselben eingetragenen Designs erhoben werden. § 34 gilt entsprechend.

(2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im Nichtigkeitsverfahren (§ 34a) über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien durch unanfechtbaren Beschluss entschieden wurde.

(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs kann das Gericht nach Anhörung der weiteren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Verfügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen treffen.

(4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein."

51.
In § 53 werden die Wörter „das Geschmacksmusterstreitverfahren" durch die Wörter „die Designstreitsache" ersetzt.

52.
In § 58 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" und werden die Wörter „das Geschmacksmuster" durch die Wörter „das eingetragene Design" ersetzt.

53.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmusterberühmung" durch die Wörter „Berühmung eines eingetragenen Designs" ersetzt.

b)
Das Wort „Geschmacksmuster" wird durch die Wörter „eingetragenes Design" und werden die Wörter „welches Geschmacksmuster" durch die Wörter „welches eingetragene Design" ersetzt.

54.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „Eingetragene Designs" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" und das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Design" ersetzt.

55.
In § 61 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmustern" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

56.
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

„§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:

1.
die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

2.
die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50);

3.
die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 und 57)."

57.
§ 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden."

58.
Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a bis 63c eingefügt:

„§ 63a Unterrichtung der Kommission

Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.

§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte

Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 63c Insolvenzverfahren

(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereichtes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen:

1.
zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits im Register enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,

2.
zur Freigabe oder Veräußerung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,

3.
zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,

4.
zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt der Sachverwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters."

59.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

60.
§ 70 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf Schutzentziehung."

61.
In § 71 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.

62.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmustern" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

63.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Design" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

64.
Folgender § 74 wird angefügt:

„§ 74 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

(2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GeschmMRModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMRModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel GeschmMRModG 1)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Artikel 1 Nummer 36 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Eingangsformel DesignVEV
... Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes
B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122
Bekanntmachung DesignGNB
... Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), 14. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), 15. den am 1. Januar 2014 in Kraft ...

Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 6 PatRÄndG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt ...