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Artikel 6 - Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz (GeschmMRModG k.a.Abk.)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Designgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GeschmMRModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMRModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes
B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122
Bekanntmachung DesignGNB
... Grund des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § ...