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Änderung § 1 LuftSchlichtV vom 01.04.2016

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§ 1 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 1 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anerkennung


(Text alte Fassung)

(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstelle, ihre Verfahrensordnung und die Regelung ihrer Entgelte den Anforderungen der §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes sowie denen der §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 entsprechen.

(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:

1. den
§§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2. den
§§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und

4. denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.

 

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