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Änderung § 18 LuftSchlichtV vom 01.04.2016

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§ 18 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 18 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

§ 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die bereits vor dem 1. November 2013 von der Bundesregierung als Schlichtungsstellen im Verkehrsbereich anerkannt worden sind, erst ab dem 9. Juli 2015 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die bereits vor dem 1. November 2013 von der Bundesregierung als Schlichtungsstellen im Verkehrsbereich anerkannt worden sind, erst ab dem 9. Juli 2015 anzuwenden.

(2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten nicht für Ansprüche, die vor dem 1. April 2016 entstanden sind.