(1) 1Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden für die Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Bundesamtes für Soziale Sicherung, der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auftrags übertragen:
- 1.
- die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,
- 2.
- die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes sowie
- 3.
- die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes.
2Die Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienstherrn.
3Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfallversicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben sowie die Personal- und Sachausgaben zu erstatten.
4Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen.
5Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden.
(2) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde bezüglich der in Absatz 1 genannten übertragenen Aufgaben wahr. 2Für die Durchführung der der Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das fachliche Weisungsrecht, soweit es sich nicht um von der Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgaben handelt. 3Für die Durchführung der von der Bundesagentur für Arbeit auf die Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat die Bundesagentur für Arbeit das fachliche Weisungsrecht. 4Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.
(3) 1Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. 2Das Nähere regelt die Unfallversicherung Bund und Bahn mit den Einrichtungen durch Verwaltungsvereinbarungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482