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§ 23 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 23 Prüfungsaufgaben



(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuß aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse sind gehalten, die zentral erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

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Zitierungen von § 23 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... geändert: 1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 20 und 22 bis 24)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis ... bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23 )" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 ...