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§ 25 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 25 Leitung und Aufsicht der Prüfungen



(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken regelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuß über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 25 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SMAusbV Bewertung der Prüfungen
... und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung aufgrund der Berichte nach § 25 Abs. 3 Satz ...
§ 30 SMAusbV Prüfungsunterlagen
... Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 25 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen ...