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§ 33 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 33 Ersatz des Schiffsmechanikerbriefes



Ist der Schiffsmechanikerbrief unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß er verlorengegangen ist, so stellt die zuständige Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene Schiffsmechanikerbrief ist abzuliefern.

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Zitierungen von § 33 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33 )" ersetzt. 2. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 ...