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Änderung Artikel 6 BUK-NOG vom 05.08.2014

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Artikel 6 BUK-NOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
Artikel 6 BUK-NOG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch die Wörter 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation' ersetzt.

b) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:

'§ 127 (weggefallen)'.

c) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:

'§ 149 (weggefallen)'.

2. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch die Wörter 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation' ersetzt.

3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4 bis 7.

4. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,

2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,

3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,

5. für die Unternehmen, die

a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder

b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden

und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,

6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,

8. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.'

5. § 127 wird aufgehoben.

6. § 149 wird aufgehoben.

7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter 'und für die Unfallkasse Post und Telekom' gestrichen.

8. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8

1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent anzusetzen sind,

2. bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist.'

(Text alte Fassung)

9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 2, § 163 Absatz 1 Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1 (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch die Wörter 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation' ersetzt.

(Text neue Fassung)

9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1 Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1 (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch die Wörter 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation' ersetzt.