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Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG)

G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2013 UVBErrichtG mWv. 1. Januar 2015



Artikel 2 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BGVPTErrichtG mWv. 25. Oktober 2013



Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB IV § 36, § 44, § 70, § 71f (neu), § 73, § 90, mWv. 1. Januar 2014 § 23c, mWv. 1. Juli 2013 § 28a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71e folgende Angabe eingefügt:

„§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

2.
Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2013

3.
In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „der Abmeldung und bei der Jahresmeldung" durch die Wörter „allen Entgeltmeldungen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

4.
In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

5.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Eisenbahn-Unfallkasse," gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 5 wird Nummer 4 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 6 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt die Satzung."

6.
§ 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann."

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt:

„§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

(2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesversicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden."

8.
§ 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt."

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung."

9.
Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern."

Ende abweichendes Inkrafttreten





Artikel 4 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SGB IV § 36, § 44, § 70, § 71f, § 73, § 90, § 2, § 51

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 36 Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben.

2.
§ 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Unfallkasse Post und Telekom," gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Stelle" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

3.
§ 70 Absatz 2a wird aufgehoben.

4.
In § 71f Absatz 3 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.

5.
§ 73 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 90 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.




Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB VII § 114, § 115, § 125, § 126, § 129a, § 137, § 148, § 149a, § 162, § 186, § 215, § 218b, mWv. 25. Oktober 2013 § 147a (neu), § 166, § 224, § 225

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
a)
Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

„§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn".

b)
Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

„§ 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn".

c)
Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:

„§ 126 (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

 
d)
Nach der Angabe zu § 147 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
e)
Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:

„§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn".

f)
Die Angabe zu § 149a wird gestrichen.

g)
Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:

„§ 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn".

h)
Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:

„§ 218b (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

 
i)
Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

„§ 224 (weggefallen)".

j)
Die Angabe zu § 225 wird wie folgt gefasst:

„§ 225 (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

2.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Unfallversicherung Bund und Bahn,".

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" sowie wird das Wort „Unfallkasse" jeweils durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

3.
§ 115 wird wie folgt gefasst:

„§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales.

(2) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen.

(3) Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen."

4.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig

1.
für das Bundeseisenbahnvermögen,

2.
für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,

3.
für die Unternehmen,

a)
die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,

b)
die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und

c)
die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,

4.
für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,

5.
für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

5.
§ 126 wird aufgehoben.

6.
In § 129a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 125 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

7.
In § 137 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

8.
Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:

„§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:

 Gewerbliche
Berufsgenossenschaft
Höchstgrenze
1.Berufsgenossenschaft
für Transport und Ver-
kehrswirtschaft
Besoldungsgruppe B 6
2.Berufsgenossenschaft
Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse
Besoldungsgruppe B 7
3.Berufsgenossenschaft
Handel und Warendistri-
bution
Besoldungsgruppe B 7
4.Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und
Gastgewerbe
Besoldungsgruppe B 7
5.Berufsgenossenschaft
Rohstoffe und chemi-
sche Industrie
Besoldungsgruppe B 7
6.Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege
Besoldungsgruppe B 8
7.Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft
Besoldungsgruppe B 8
8.Berufsgenossenschaft
Holz und Metall
Besoldungsgruppe B 8
9.Verwaltungs-Berufsge-
nossenschaft
Besoldungsgruppe B 8


 
(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.

(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.

(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

9.
§ 148 wird aufgehoben.

10.
§ 149a wird § 148 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes."

c)
In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils das Wort „Unfallkasse" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

11.
In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „die Eisenbahn-Unfallkasse" durch die Wörter „den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

12.
§ 166 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung nach § 168 Absatz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversicherungsträger festzulegende Stichprobe von der Prüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht,

1.
soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet,

2.
wenn der Unfallversicherungsträger das Ende seiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch einen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt hat.

Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

(3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe nach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

13.
§ 186 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3" durch die Wörter „§ 125 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

14.
In § 215 Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1" ersetzt.

15.
§ 218b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

16.
Die §§ 224 und 225 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 6 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:

„§ 127 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:

„§ 149 (weggefallen)".

2.
In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

3.
§ 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4 bis 7.

4.
§ 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,

2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,

3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,

5.
für die Unternehmen, die

a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder

b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden

und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,

6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,

8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen."

5.
§ 127 wird aufgehoben.

6.
§ 149 wird aufgehoben.

7.
In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „und für die Unfallkasse Post und Telekom" gestrichen.

8.
Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8

1.
bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent anzusetzen sind,

2.
bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist."

9.
In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1 Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1 (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.




Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2013 SGG § 12, § 14, § 16, § 56a (neu), § 57a, § 60, § 73a, § 86b, § 101, § 118, § 172, § 208

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialversicherung" die Wörter „, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden," eingefügt.

4.
Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

„§ 56a

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen."

5.
§ 57a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" durch die Wörter „Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen" durch die Wörter „Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens" ersetzt.

6.
In § 60 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 41 bis 49" durch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49" ersetzt.

7.
In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prozeßkostenhilfe" die Wörter „mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung" eingefügt.

8.
In § 86b Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „928" die Wörter „, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930" eingefügt.

9.
Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen."

10.
In § 118 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „444," durch die Wörter „406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444," ersetzt.

11.
§ 172 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichtspersonen" die Wörter „und Sachverständigen" eingefügt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,

2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn

a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,

b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder

c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,".

12.
§ 208 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind."

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind, im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern an."


Artikel 8 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 ArbSchG § 21, mWv. 25. Oktober 2013 § 4, § 5, § 6, § 13, mWv. 1. Januar 2015 § 21

Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

1.
In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „Leben und" durch die Wörter „das Leben sowie die physische und die psychische" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
psychische Belastungen bei der Arbeit."

2a.
§ 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

3.
In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „beauftragte" durch das Wort „verpflichtete" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB I § 22, mWv. 25. Oktober 2013 § 47

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

1.
In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „die Eisenbahn-Unfallkasse," gestrichen und werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

2.
§ 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Auszahlung von Geldleistungen

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 10 Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SGB I § 22

In § 22 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „die Unfallkasse Post und Telekom," gestrichen.


Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 SGB III § 313a (neu), mWv. 25. Oktober 2013 § 312, § 312a, § 387

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 313 folgende Angabe eingefügt:

„§ 313a Elektronische Bescheinigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

2.
§ 312 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,

2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,

anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen."

3.
In § 312a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „für Arbeit" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

4.
Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:

„§ 313a Elektronische Bescheinigung

Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 23c Absatz 2a des Vierten Buches übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

5.
Dem § 387 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2013 SGB VI § 148, § 276b

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit" die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern" eingefügt.

2.
In § 276b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab dem 31. Dezember 2012" durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2013" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird nach der Angabe

„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -"

die Angabe

„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -"

eingefügt.

2.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe

„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -"

gestrichen.

3.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird die Angabe

„Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -"

gestrichen.

4.
Dem Wortlaut der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird die Angabe

„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -"

vorangestellt.

5.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8" wird nach der Angabe

„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

-
als Mitglied des Direktoriums -"

die Angabe

„Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -"

eingefügt.


Artikel 13a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015



Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird nach der Angabe

„Bundesbankdirektor2"

die Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4"

eingefügt.

2.
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe

„Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

-
als stellvertretender Geschäftsführer -"

wird durch die Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse -

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -3"

ersetzt.

b)
Die Angabe

„Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

-
als Geschäftsführer -"

wird gestrichen.

3.
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe

„Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben"

wird die Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als Vorsitzender der Geschäftsführung -"

eingefügt.

b)
Die Angabe

„Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

-
als Geschäftsführer -"

wird gestrichen.


Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016


Artikel 13b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 3

Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Angabe

„Direktor

-
als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -

-
als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -"

wird die Angabe

„Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -"

eingefügt.

2.
Die Angabe

„Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

-
als Geschäftsführer -"

wird gestrichen.


Artikel 13c Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017



Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird in der Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4"

die Angabe „4" durch die Angabe „11" ersetzt.

2.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird in der Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse -

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -3"

die Angabe „3" durch die Angabe „6" ersetzt.

3.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird nach der Angabe

„Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

-
als Leiter einer Fachgruppe -"

die Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -12"

eingefügt.

4.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird die Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als Vorsitzender der Geschäftsführung -"

gestrichen.

5.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird nach der Angabe

„Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

die Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -"

eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2013 2. BesVNG Artikel VIII

Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter „§ 147a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Einstufungshöchstgrenzenverordnung


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2013 UVOGrV § 1, § 2, § 3, § 4

Die Einstufungshöchstgrenzenverordnung vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(Unfallversicherungsobergrenzenverordnung - UVOGrV)".

2.
Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beförderungsämter" die Wörter „bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" eingefügt.


Artikel 16 Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen


Artikel 16 hat 1 frühere Fassung, wird in 21 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 EhfG § 16, FRG § 9, mWv. 25. Oktober 2013 ZVALG § 6, mWv. 1. Juli 2013 DEÜV § 10, mWv. 1. Januar 2016 SVRV § 1, mWv. 1. Januar 2017 BUV mWv. 1. Januar 2016 BAPostG § 26, § 26g, § 26i, § 28, PostSVOrgG PUKV PostPersRG § 17, mWv. 1. Januar 2015 ENeuOG Artikel 7, EBUnfkÜV BEZNG § 13, EUKKostErstV BLV Anlage 2, Anlage 4, KSVG § 37, § 42, § 43, mWv. 1. Januar 2016 RheinSchPersEV Artikel 4, SeeAufgG § 5, § 6, DVSUG § 5, SUG § 13, mWv. 11. August 2010 ALG § 3, mWv. 25. Oktober 2013 § 34

(1) In § 16 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(2) In § 9 Absatz 2 und 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(3) In Artikel 8 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1958 II S. 168), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(4) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(4a) Dem § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse."

(5) In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird die Angabe „15. April" durch die Angabe „15. Februar" ersetzt.

(6) In § 1 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird die Angabe „Nummer 6, 7 und 9" durch die Wörter „Nummer 4, 5 und 7" ersetzt.


(8) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, § 26g Absatz 5 Satz 3, § 26i Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

2.
In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „Unfallkasse Post und Telekom" das Wort „früheren" eingefügt.

(9) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) Die Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(11) In § 17 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, werden die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

(12) Artikel 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 302 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.


(14) § 13 Absatz 3 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 112 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(15) Die Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912), die durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) In der Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) und der Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Eisenbahn-Unfallkasse" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(17) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 11.08.2010

1.
§ 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013

2.
In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


(18) In § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 42 Satz 2 und 3 sowie § 43 Absatz 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(19) In Artikel 4 Absatz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618) geändert worden ist, werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

(20) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 130 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

(21) In § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

(22) In § 13 Absatz 2 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 136 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.




Artikel 16a Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 16a wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 UVBErrichtG § 7, mWv. 1. Januar 2022 BGVPTErrichtG § 15

(1) Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13 und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 sowie Artikel 16a treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(1a) Artikel 16 Absatz 17 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 16 Absatz 5 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.

(2a) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 11 Nummer 1 und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

(4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13, Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a bis c und e bis h, Nummer 2 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 15, Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a und b, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 13a sowie Artikel 16 Absatz 1 bis 4, 12 bis 16 und 18 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

(5) Artikel 16 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(6) Artikel 13c tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2016 in Kraft.

(8) Artikel 1 § 7 tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft.

(9) Artikel 2 § 15 Satz 2 tritt am 1. Januar 2022 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Oktober 2013.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer