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Synopse aller Änderungen des BUK-NOG am 05.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. August 2014 durch Artikel 3 des KSAStabG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BUK-NOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BUK-NOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
BUK-NOG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71e folgende Angabe eingefügt:

'§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn'.

2. Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.'

3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter 'der Abmeldung und bei der Jahresmeldung' durch die Wörter 'allen Entgeltmeldungen' ersetzt.

4. In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter 'Unfallkasse des Bundes' durch die Wörter 'Unfallversicherung Bund und Bahn' ersetzt.

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'der Eisenbahn-Unfallkasse,' gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 4 wird aufgehoben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

bbb) Nummer 5 wird Nummer 4.

(Text neue Fassung)

bbb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ccc) Nummer 6 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

'(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt die Satzung.'

6. § 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann.'

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt:

'§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

(2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesversicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden.'

8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

'Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.'

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

'Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.'

9. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern.'

Ende abweichendes Inkrafttreten




Artikel 4 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben.

2. § 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'der Unfallkasse Post und Telekom,' gestrichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.



b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort 'Stelle' das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

3. § 70 Absatz 2a wird aufgehoben.

4. In § 71f Absatz 3 werden die Wörter '§ 73 Absatz 2 Satz 4 und 5' durch die Wörter '§ 73 Absatz 2 Satz 3 und 4' ersetzt.

5. § 73 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 90 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden jeweils die Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch die Wörter 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation' ersetzt.



Artikel 6 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch die Wörter 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation' ersetzt.

b) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:

'§ 127 (weggefallen)'.

c) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:

'§ 149 (weggefallen)'.

2. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch die Wörter 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation' ersetzt.

3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4 bis 7.

4. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,

2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,

3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,

5. für die Unternehmen, die

a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder

b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden

und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,

6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,

8. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.'

5. § 127 wird aufgehoben.

6. § 149 wird aufgehoben.

7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter 'und für die Unfallkasse Post und Telekom' gestrichen.

8. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8

1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent anzusetzen sind,

2. bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist.'

vorherige Änderung

9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 2, § 163 Absatz 1 Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1 (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch die Wörter 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation' ersetzt.



9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1 Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1 (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch die Wörter 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation' ersetzt.