Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeiträume zwischen 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2013 zugrunde liegen, ist die
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 vom
18. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2173) in ihrer bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.