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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (2. WeinRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Weinverordnung



Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein" ersetzt.

b)
In der § 19 betreffenden Zeile werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.

c)
Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende § 20 betreffende Zeile eingefügt:

„§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)".

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.

3.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein."

4.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes durchgeführt werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung."

5.
In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9 aufgehoben.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorhandene oder potenzielle" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden

aaa)
die Wörter „vorhandene oder potenziellen" gestrichen und

bbb)
die Wörter „Qualitätswein b.A." durch das Wort „Qualitätswein" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch das Wort „Qualitätswein" ersetzt.

7.
In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädikatswein" ersetzt.

8.
In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein" ersetzt.

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)".

b)
Die Wörter „Qualitätswein b.A." werden durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

10.
Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

„§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Landweingebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt."

11.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „vorhandene oder potenzielle" gestrichen.

12.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „für" das Wort „Sekt" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt" und die Wörter „der Wein" durch die Wörter „das Erzeugnis" ersetzt.

13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A." ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Sekt b.A." die Wörter „oder Sekt" eingefügt.

14.
In § 28 Satz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." gestrichen.

15.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden."

b)
In Absatz 2 Nummer 2b werden die Wörter „eines Weinbau treibenden Landes" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein."

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

16.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädikatswein" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein oder einem Prädikatswein" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Qualitätsweinen b.A. und" durch die Wörter „Qualitätsweinen oder" ersetzt.

17.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätsweine b.A." jeweils durch die Wörter „Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A." ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schaumwein-Glasflasche" die Wörter „- auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 -" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „darf" durch die Wörter „und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke dürfen" ersetzt.

18.
In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais" durch die Wörter „Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais" ersetzt.

19.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Landwein und Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

20.
In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätsweines b.A." durch die Wörter „Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A." ersetzt.

21.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird in der Klammer nach der Angabe „zu" die Angabe „§ 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§" eingefügt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt.

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für das in Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Einspruchsverfahren und das in Artikel 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes enthaltenen Verfahrensregelungen gelten entsprechend."

22.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen."

23.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein und Prädikatswein" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „ausgenommen" das Wort „Perlwein," eingefügt.

24.
In § 43 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

25.
In § 44 Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

26.
In § 47 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils nach dem Wort „Qualitätsweines" die Angabe „b.A." durch die Wörter „oder Prädikatsweines" ersetzt.

27.
In § 49 Absatz 4 werden

a)
die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein" durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt" ersetzt.

b)
die Wörter „die Kurzform „A.P. Nummer" durch die Wörter „eine Kurzform" ersetzt.

28.
In § 50 Absatz 6 werden

a)
die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein" durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt b.A." ersetzt und

b)
nach dem Wort „Kurzform" die Wörter „A.P. Nummer" gestrichen.

29.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 11 Absatz 1" die Angabe „oder 2" gestrichen.

b)
Die Nummern 2 und 4a werden aufgehoben.

30.
Die Anlagen 2 bis 4 sowie 6 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. WeinRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WeinRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 09.04.2014 BGBl. I S. 340; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 22. WeinVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, wird folgender ...