Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der ERVDPMAV am 01.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2016 durch Artikel 12 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ERVDPMAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ERVDPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
ERVDPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation
§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation
§ 3 Form der Einreichung
§ 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente

§ 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen


Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die Internetseite www.dpma.de bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie der Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien Einreichung nach § 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,



3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,

4. die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2 eingereichten Dokumente einschließlich der Anlagen,

5. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (neu)




§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente


vorherige Änderung

 


(1) 1 Im Rahmen einer elektronischen Zustellung sind elektronische Dokumente für die Übermittlung mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 2 Dabei kann die gesamte elektronische Nachricht mit einer Signatur versehen werden.

(2) 1 Die elektronische Zustellung kann durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. 2 Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.

(3) 1 Elektronische Zustellungen, die mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis 'Zustellung gegen Empfangsbekenntnis' zu kennzeichnen. 2 Die Nachricht muss das Deutsche Patent- und Markenamt als absendende Behörde sowie den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen.

(4) 1 Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangsbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet, zu versehen ist. 2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente findet § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung.