| ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation § 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 2a Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum |
§ 3 Form der Einreichung § 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen § 5 Zustellung elektronischer Dokumente | |
§ 2a (neu) | § 2a Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum |
1 In Verfahren nach dem Markengesetz, die den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, können elektronische Dokumente über das Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum beim Deutschen Patent- und Markenamt signaturfrei eingereicht werden. 2 Die weiteren Anforderungen dieser Verordnung an die Form der Einreichung finden für die elektronische Kommunikation über dieses Portal keine Anwendung. | |