Synopse aller Änderungen der ERVDPMAV am 16.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Januar 2026 durch Artikel 10 des AgrarGeoSchRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ERVDPMAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ERVDPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
ERVDPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation
§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 2a Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
§ 3 Form der Einreichung
§ 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum


vorherige Änderung

 


1 In Verfahren nach dem Markengesetz, die den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, können elektronische Dokumente über das Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum beim Deutschen Patent- und Markenamt signaturfrei eingereicht werden. 2 Die weiteren Anforderungen dieser Verordnung an die Form der Einreichung finden für die elektronische Kommunikation über dieses Portal keine Anwendung.




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