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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (GPVuPrüflabVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gegenproben-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2013 GPV § 3, § 5, Anlage 2

Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Registrierungsnummer anzugeben."

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen

(1) Prüflaboratorien, in denen Gegenproben oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Satz 1 gilt auch für Prüflaboratorien, die nur einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen. Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.

(2) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit

1.
diese nationale Akkreditierungsstelle sich erfolgreich der Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterzogen hat und

2.
die Akkreditierung sich auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezieht."

3.
Die Anlage 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GPVuPrüflabVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPVuPrüflabVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 53 SchriftVG Änderung der Gegenproben-Verordnung
...  Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3918 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 ...