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Änderung § 22 StrabBlPV vom 05.04.2017

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§ 22 StrabBlPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 22 StrabBlPV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Nichtbestandene Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid. 2 Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. 2 Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.