Synopse aller Änderungen der StrabBlPV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 173 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StrabBlPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StrabBlPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
StrabBlPV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Nichtbestandene Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid. 2 Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. 2 Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.






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