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§ 3 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen



Eine Agrarorganisation muss

1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

3.
ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie

a)
über Mitglieder verfügt und

b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,

haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und

4.
über eine schriftliche Satzung verfügen,

a)
der

aa)
der Name,

bb)
der Hauptsitz und

cc)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

zu entnehmen sind,

b)
die Regelungen

aa)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

bb)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

cc)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

dd)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

ee)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und

ff)
zur Einrichtung von Zweigstellen

enthält.



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Frühere Fassungen von § 3 AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
vom 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AgrarMSV Grundsatz der Anerkennung
... hin anzuerkennen, wenn sie 1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und 2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die ...
§ 4 AgrarMSV Anerkennungsverfahren (vom 06.07.2017)
... erfüllt, sowie 4. ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1 beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register ...
§ 23 AgrarMSV Übergangsbestimmungen (vom 27.06.2014)
... der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden." 3. § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: „aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 6 WeinRuaÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht ...