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§ 4 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 4 Anerkennungsverfahren



(1) 1Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. 2Dem Antrag sind

1.
die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind,

2.
eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,

3.
ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie

4.
ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1

beizufügen. 3Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. 4Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

(2) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. 2Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.

(3) 1Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen. 2Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.

(4) 1Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zuständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung.

(5) 1Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. 2Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen.





 

Frühere Fassungen von § 4 AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
vom 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AgrarMSV Mitgliedschaft (vom 06.07.2017)
... der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. Aus der Liste ...
§ 22 AgrarMSV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.02.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 ... 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt, 3. entgegen ... eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 , § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz ... 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3," durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder ...

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,". 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden vor dem Komma die ... der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. Aus der Liste müssen die ...