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§ 21 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 21 Mitteilungen



(1) 1Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:

1.
die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,

2.
die Anerkennungen,

3.
die Versagungen der Anerkennung,

4.
den Wegfall der Anerkennung,

5.
das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie

6.
für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 4.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen.

(1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils

1.
aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen sowie

2.
als Gesamtzahl.

(2) 1Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Angaben der Bundesanstalt mit. 2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.

(3) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben entsprechend dem Unionsrecht der Europäischen Union mit.





 

Frühere Fassungen von § 21 AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
vom 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AgrarMSV Mitteilungen (vom 06.07.2017)
... der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni ... S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben mit, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden. (2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
...  § 15b Allgemeinverbindlichkeit". c) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte ... durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 7. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte ...

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni ... S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben mit, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird das Wort ... die Wörter „für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen. 14. § 21 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Die Länder teilen ...