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Änderung § 9 AgrarMSV vom 06.07.2017

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§ 9 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 9 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mitgliedschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,

1.
die aus dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt wird, stammen oder

2.
aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird.

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer

1.
Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,

a)
die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oder

b)
aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird und

2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Der betreffende Erzeuger muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) 1 Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2 Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

vorherige Änderung

(4) Eine Erzeugerorganisation darf sich zur Durchführung ihrer Tätigkeiten nur Dritter bedienen, wenn der jeweilige Dritte unter der Aufsicht der Erzeugerorganisation handelt.



(4) 1 Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. 2 Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021)