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Synopse aller Änderungen der AgrarMSV am 06.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juli 2017 durch Artikel 1 der AgrarMSVuaAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrarMSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Erzeugnisbereiche
    § 2 Grundsatz der Anerkennung
    § 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
    § 4 Anerkennungsverfahren
    § 5 Wegfall der Anerkennung
    § 6 Verstoß gegen Kartellrecht
    § 7 Agrarorganisationenregister
Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
    § 8 Ziele
    § 9 Mitgliedschaft
    § 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
    § 11 Vereinigungen
Abschnitt 3 Branchenverbände
    § 12 Ziele
    § 13 Mitgliedschaft
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
    § 13a Antragsberechtigung
    § 13b Antragsverfahren und Anhörung
    § 13c Vorzeitige Aufhebung
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 4 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Wein
    § 14 Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen


Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
    § 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
    § 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
Abschnitt 4a
Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
    § 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen
Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge


    § 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge
    § 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
    § 15b Allgemeinverbindlichkeit
    § 16 Mitteilungen
Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol
    § 17 Anforderungen an die Erzeugung
Abschnitt 7 Überwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten
    § 18 Aufbewahrungspflicht
    § 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
    § 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 21 Mitteilungen
    § 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
    § 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 23 Übergangsbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 24 Aufheben von Vorschriften


    § 24 Anwendungsbestimmungen
    § 25 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

§ 1 Erzeugnisbereiche


(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können (Erzeugnisbereiche), sind

1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, und

2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.

(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und dieser Verordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden.



(3) 1 Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. 2 Die Landesregierungen können jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.

(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht.



§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen


Eine Agrarorganisation muss

1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

3. ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie

a) über Mitglieder verfügt und

b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,

haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und

4. über eine schriftliche Satzung verfügen,

a) der

aa) der Name,

bb) der Hauptsitz und

cc) die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

zu entnehmen sind,

b) die Regelungen

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aa) zur Beschlussfassung nach demokratischen Grundsätzen,



aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

bb) zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

cc) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

dd) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

ee) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und

ff) zur Einrichtung von Zweigstellen

enthält.



§ 4 Anerkennungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind

1. die geltende Satzung der Agrarorganisation,



(1) 1 Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. 2 Dem Antrag sind

1. die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind,

2. eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,

3. ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie

4. ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1

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beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon. Ergibt sich durch eine Anhörung weiterer Prüfbedarf, kann die zuständige Stelle die Frist des Satzes 1 um bis zu zwei Monate verlängern.

(3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.

(4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zuständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung.

(5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen.



beizufügen. 3 Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. 4 Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

(2) 1 Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. 2 Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.

(3) 1 Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen. 2 Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.

(4) 1 Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zuständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung.

(5) 1 Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. 2 Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen.

§ 5 Wegfall der Anerkennung


(1) 1 Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. 3 Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden wird.

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(2) 1 Wird im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der außerhalb der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen liegt und der Agrarorganisation zurechenbar ist, begangen, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, sodass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht, kann die Anerkennung widerrufen werden. 2 Die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation hat unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. 3 Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.



(2) 1 Unbeschadet der Rücknahme oder des Widerrufes einer Anerkennung wegen eines Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn

1. eine Agrarorganisation wiederholt gegen

a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 167 und 169 bis 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder

b) Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen,

verstößt oder

2. im
Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der der Agrarorganisationen zurechenbar ist, begangen wird, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.

2 Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat
die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. 3 Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.

(3) 1 Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerkennungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geänderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung erfüllen. 2 Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrarorganisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. 3 Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid an. 4 Anstelle des Erlöschens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.

(4) 1 Wird die Möglichkeit der Anerkennung für bestimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. 2 In Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert werden. 3 Das Erlöschen ist von der zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen.

(5) 1 Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden. 2 Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird mit dieser Feststellung wirksam.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

§ 9 Mitgliedschaft


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(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,

1.
die aus dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt wird, stammen oder

2.
aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird.

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.



(1) 1 Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer

1.
Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,

a)
die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oder

b)
aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird und

2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Der betreffende Erzeuger muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) 1 Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2 Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Eine Erzeugerorganisation darf sich zur Durchführung ihrer Tätigkeiten nur Dritter bedienen, wenn der jeweilige Dritte unter der Aufsicht der Erzeugerorganisation handelt.



(4) 1 Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. 2 Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.

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§ 10a (neu)




§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte


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1 Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen. 2 Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

§ 11 Vereinigungen


(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. 2 Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. 3 § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 4 Auf die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. 2 Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. 3 Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. 4 § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 5 Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 4 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln. 6 Auf die Tätigkeit Dritter ist § 10a entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung beträgt zwei Mitglieder.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

§ 13b Antragsverfahren und Anhörung


(1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,

2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,

3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,

4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,

5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,

6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind,

7. eine ausführliche Begründung des Antrags.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. 2 Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.



(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. 2 Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.

(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend.



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§ 14 Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen




§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen


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(1) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Wein müssen zusammen über eine Mindestanbaufläche von 100 Hektar Rebfläche verfügen.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Erzeugerorganisationen auf Grund besonderer regionaler Verhältnisse die Mindestanbaufläche bis auf 30 Hektar Rebfläche herabsetzen.



(1) 1 Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. 2 Die Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. 3 Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.

(2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht für Vertragsverhandlungen festgelegte Höchstmenge überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung darüber.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind
auf anerkannte Vereinigungen entsprechend anzuwenden.

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§ 14a (neu)




§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen


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(1) 1 Leitet die zuständige Kartellbehörde nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2 Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission in Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, deren Übermittlung an die Kommission das Unionsrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres mit.

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§ 14b (neu)




§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufenden, in Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Wirtschaftsjahres die von ihm für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchenvereinbarungen zu übermitteln. 2 Eine Branchenvereinbarung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kontrolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchenvereinbarung widerspricht.

(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Abschnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirksamwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.

(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form das Ergebnis der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 
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§ 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge




§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) 1 Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.

(3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten Benachrichtigung, dass die in Artikel 149 *) Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb von einer Woche darüber.


(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend anzuwenden.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 b) erste Ersetzung V. v. 15. Juli 2016 (BGBl. I S. 1717) wurde sinngemäß konsolidiert.



(1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 angehören.

(2) 1
Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 2 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 3 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) *) 1 Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.


---
*) Anm. d. Red.: Ob durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c V. v. 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) der alte Absatz 2 ersetzt werden sollte, ist unklar.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

§ 16 Mitteilungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2 Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(3)
Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form Folgendes mit:

1.
die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben bis zum 1. März eines jeden Jahres,

2. zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 genannten Angaben,
soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.

(4)
Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Verhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.



(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben mit, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.

(2)
Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

§ 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten


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(1) Von der zuständigen Stelle beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen, soweit es zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung erforderlich ist,



(1) Von der zuständigen Stelle beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen, soweit es zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung erforderlich ist,

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,

2. Besichtigungen vornehmen,

3. Proben entnehmen,

4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und

5. erforderliche Auskünfte verlangen.

(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation sind verpflichtet,

1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und

2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen, schriftliche oder elektronische geschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



§ 21 Mitteilungen


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(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben, jeweils als Gesamtzahl sowie aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen mit:



(1) 1 Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:

1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,

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2. die Anerkennungen und Versagungen der Anerkennung,

3.
den Wegfall der Anerkennung, aufgegliedert nach den in den §§ 5 und 23 Absatz 1 jeweils genannten Fallgruppen, sowie

4.
das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens.

(2) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.



2. die Anerkennungen,

3. die
Versagungen der Anerkennung,

4.
den Wegfall der Anerkennung,

5.
das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie

6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 4.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen.

(1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils

1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen sowie

2. als Gesamtzahl.

(2) 1 Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Angaben der Bundesanstalt mit. 2 Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.

(3) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben entsprechend dem Unionsrecht der Europäischen Union mit.



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§ 24 Aufheben von Vorschriften




§ 24 Anwendungsbestimmungen


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Es werden aufgehoben:

1. Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weitermast und Zuchtvieh vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1186), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist,

2. Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Milch vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1187), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

3. Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1205),

4. Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel vom 6. Januar 1970 (BGBl. I S. 33, 156), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

5. Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

6. Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1459), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist,

7. Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

8. Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse vom 26. November 1970 (BGBl. I S. 1545), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist,

9. Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Tabak vom 6. Mai 1971 (BGBl. I S. 668), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

10. Elfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Honig vom 18. Juni 1971 (BGBl. I S. 825), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

11. Zwölfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Forstpflanzen vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2166), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

12. Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

13. Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle vom 6. April 1977 (BGBl. I S. 560), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

14. Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Trockenfutter vom 3. November 1987 (BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1256) geändert worden ist,

15. Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 223), die durch Artikel 2 Absatz 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

16. Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 224), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

17. Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 225), die durch Artikel 2 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,

18. Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist.




§ 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche


Vorbemerkung

Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt I Ergänzungen von Erzeugnisbereichen

1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,

b) KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

c) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

d) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

e) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

f) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

g) KN-Code ex 1207 99 97: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

h) KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.

2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.

3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.

4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,

b) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,

c) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.

5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.

6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch

a) Rohalkohol, soweit er

aa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,

bb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,

cc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und

dd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird,

b) Speiseessig, soweit er

aa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und

bb) aus Ethylalkohol gewonnen wird.

vorherige Änderung

 


7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a) 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren,

b) ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran.

Abschnitt II Weitere Erzeugnisbereiche

1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:

a) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,

b) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen.

2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:

a) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

b) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.

3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert.

4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.