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Synopse aller Änderungen der TfPV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 der TfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TfPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TfPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
TfPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde
    § 2 Zweck der Prüfung
    § 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer
Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung
    § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    § 5 Entscheidung über die Zulassung
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
    § 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation
    § 7 Anforderungen an die Prüfer
    § 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache
    § 9 Schriftlicher Teil der Prüfung
    § 10 Mündlicher Teil der Prüfung
    § 11 Ausweispflicht und Belehrung
    § 12 Täuschungen und Ordnungsverstöße
    § 13 Rücktritt und Nichterscheinen
    § 14 Verschwiegenheit
Vierter Abschnitt Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung
    § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
    § 16 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
    § 17 Prüfungsbescheinigung
    § 18 Nicht bestandene Prüfung
    § 19 Anerkennung von Prüfungsleistungen
Fünfter Abschnitt Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde
    § 20 Wiederholungsprüfung
    § 21 Erneute Prüfung
    § 22 Prüfungsunterlagen
    § 23 Informationsrechte der zuständigen Behörde
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift *)
    Anlage 2 (zu den §§ 15, 16 Absatz 1)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 17) Muster Prüfungsbescheinigung


    Anlage 3 (zu § 17) Muster Prüfungsbescheinigung *)

§ 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010).



(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Eisenbahn-Bundesamt.



§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfungsorganisationen anerkannt sind (Prüfungsorganisation). 2 Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.



(1) 1 Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). 2 Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Anforderungen an die Prüfer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen erfüllen nach

1. den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36) und

2.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.



(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.

(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.



§ 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache


(1) 1 Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. 2 Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt. 2 Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. 3 Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation. 4 Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass die Prüfer und der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügen.



(2) 1 Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt. 2 Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. 3 Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation. 4 Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass

1.
die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügen und

2.
der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.


---
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel 'Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband', ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.


§ 9 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung genannten Ausbildungsinhalten. 2 Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation bestimmt. 3 Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren sind zulässig. 4 Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

(2) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stunden. 2 Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. 3 Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisation bestimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. 2 Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift an die zuständige Behörde übermittelt.



(3) 1 Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. 2 Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde übermittelt.

(4) 1 Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewerten. 2 Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern.

(5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.

(6) 1 Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. 2 Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden ist. 3 Ist der schriftliche Teil der Prüfung mit 'mangelhaft' oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären. 4 Der Prüfling ist damit für den mündlichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.



§ 10 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden.

(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) 1 Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein. 3 Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein.

(5) 1 Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. 2 Ist der mündliche Teil der Prüfung mit 'mangelhaft' oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. 2 Er übermittelt die Niederschrift an die zuständige Behörde.



(6) 1 Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. 2 Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde.

§ 18 Nicht bestandene Prüfung


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1 Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. 2 Darin sind die Teile der Prüfung anzugeben, die nicht mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.



1 Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. 2 Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.

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Anlage 1 (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift




Anlage 1 (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift *)


Prüfungsniederschrift (BGBl. I 2013 S. 4013)


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*) Im Vordruck nicht konsolidiert:

In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt 'Schriftlicher Teil der Prüfung' das Wort 'Prüfungsorganisation' durch das Wort 'Prüfstelle' ersetzt.

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Anlage 3 (zu § 17) Muster Prüfungsbescheinigung




Anlage 3 (zu § 17) Muster Prüfungsbescheinigung *)


Muster Prüfungsbescheinigung (BGBl. I 2013 S. 4015)


vorherige Änderung

 


*) Im Vordruck nicht konsolidiert:

In der Anlage 3 werden in der letzten Zeile des Musters die Wörter 'Die Prüfungsorganisation' durch die Wörter 'Namen der Prüfer und, im Falle einer Prüfstelle, zusätzlich der Name der Stelle' ersetzt.