§ 1 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 (SVRechGrV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2013 BGBl. I S. 4038 (Nr. 69)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 860-6-4-22 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2014 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 33.002 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 beträgt 34.857 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.



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