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Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (1. KostenbeitragsVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 94 Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


Artikel 1 Änderung der Kostenbeitragsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Dezember 2013 KostenbeitragsV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, Anlage

Die Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1 bis 3" gestrichen.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen

Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „8" durch die Angabe „7" und die Angabe „20" durch die Angabe „18" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „vorrangig" die Wörter „oder gleichrangig" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 1 bis 3" gestrichen und die Angabe „30" durch die Angabe „27" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „14" wird durch die Angabe „13" ersetzt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „hat" werden die Wörter „unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6" eingefügt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 8 wird aufgehoben.

8.
§ 9 wird aufgehoben.

9.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage

Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1
vollstationär
erste Person
Beitragsstufe 2
vollstationär
zweite Person
Beitragsstufe 3
vollstationär
dritte Person
Beitragsstufe 4
teilstationär
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
Einkommens-
gruppe
EuroEuroEuroEuroEuro
1bis 1.100,99 0000
21.101,00 bis 1.200,99 500040
31.201,00 bis 1.300,99 1300050
41.301,00 bis 1.450,99 21030060
51.451,00 bis 1.600,99 259603070
61.601,00 bis 1.800,99 289854085
71.801,00 bis 2.000,99 3421055095
82.001,00 bis 2.200,99 37814060105
92.201,00 bis 2.400,99 43717580115
102.401,00 bis 2.700,99 510220120130
112.701,00 bis 3.000,99 570275165145
123.001,00 bis 3.300,99 630335210160
133.301,00 bis 3.600,99 725410260175
143.601,00 bis 3.900,99 825485320190
153.901,00 bis 4.200,99 932560380205
164.201,00 bis 4.600,99 1.056 635440220
174.601,00 bis 5.000,99 1.152 715500240
185.001,00 bis 5.500,99 1.313 790555265
195.501,00 bis 6.000,99 1.438 865605290
206.001,00 bis 6.500,99 1.563 940658315
216.501,00 bis 7.000,99 1.688 1.015 710340
227.001,00 bis 7.500,99 1.813 1.090 763365
237.501,00 bis 8.000,99 1.938 1.165 815390
248.001,00 bis 8.500,99 2.063 1.240 868415
258.501,00 bis 9.000,99 2.188 1.315 920440
269.001,00 bis 9.500,99 2.313 1.390 973465
279.501,00 bis 10.000,99 2.438 1.465 1.025 490".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Dezember 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder