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Änderung § 9 AbfAEV vom 01.06.2017

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§ 9 AbfAEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 9 AbfAEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Antrag und beizufügende Unterlagen


(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.

(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

(Text neue Fassung)

(3) 1 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. die Gewerbeanmeldung,

2. ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,

3. eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,

4. eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für

a) den Inhaber und

b) die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

5. ein Führungszeugnis, Belegart OG,

a) des Inhabers und

b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

6. ein Nachweis über die Fachkunde

vorherige Änderung nächste Änderung

a) des Inhabers, soweit er für Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und



a) des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und

b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

7. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie

8. der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.

vorherige Änderung

Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden.

(4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.



2 Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden.

(4) 1 Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. 2 Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.