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Synopse aller Änderungen der AbfAEV am 13.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2018 durch Artikel 2 der ElektroStoffVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbfAEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AbfAEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung
AbfAEV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.07.2018 BGBl. I S. 1084
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren


(1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem

1. der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld 'Unterschrift' im Vordruck nach Anlage 2 entfällt; und

2. die Möglichkeit geschaffen wird

a) für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen und

b) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde beizufügen.

Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektronischen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe, dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.

(3) Die Länder stellen sicher, dass

1. jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System erstattet werden können und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

(Text neue Fassung)

2. nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nutzungsbedingungen des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.



§ 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung


(1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem

1. der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und

2. für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen.

Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Länder stellen sicher, dass

1. jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System beantragt werden können und

vorherige Änderung

2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.



2. nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.