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§ 1 - Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070 (Nr. 70); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 112 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 13.12.2013; FNA: 9022-12-2 Funkrecht
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§ 1 Gebühren und Auslagen



Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt für die Amtshandlungen, die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und in § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannt sind, Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Daneben werden Auslagen nach § 12 des Bundesgebührengesetzes erhoben.



 

Zitierungen von § 1 EMV-FTEKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EMV-FTEKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMV-FTEKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EMV-FTEKostV (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis