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Anlage - Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070 (Nr. 70); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 112 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 13.12.2013; FNA: 9022-12-2 Funkrecht
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Anlage (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren 1
 Maßnahme (Verwaltungsakt) nach § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG, bei Verstoß gegen die in
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 EMVG bzw. § 16 Absatz 1 Nummer 1 FTEG
genannten Vorschriften
50 bis 265
BGebühren für die administrative Prüfung von Geräten bei festgestelltem Verstoß
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührenposition A) 2
 
B.1Prüfung eines Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, ge-
gebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG
30 bis 3.500
B.2Prüfung eines im Internet angebotenen Gerätes im Rahmen des § 14
Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1
Satz 1 FTEG
30 bis 1.500
CGebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einem Gerät bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
C.1Haushaltskleingeräte310 bis 1.200
C.2Haushaltsgroßgeräte920 bis 2.500
C.3Elektrowerkzeuge210 bis 1.200
C.4Elektrogeräte890 bis 2.500
C.5Informationstechnische Einrichtungen (ITE)  
C.5aKomponenten960 bis 3.200
C.5bGeräte und Peripheriegeräte 800 bis 3.000
C.6Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte 680 bis 1.600
C.7Telekommunikationseinrichtungen (TKE)  
C.7aanalog650 bis 2.200
C.7bdigital1.100 bis 2.600
C.8Beleuchtungseinrichtungen450 bis 1.500
C.9Funkgeräte/Funkeinrichtungen640 bis 1.500
C.10Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 480 bis 1.800
C.11Geräte der Unterhaltungselektronik 560 bis 3.000
C.12Multimediageräte830 bis 3.400
C.13Sonstige Geräte 200 bis 5.000
DGebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einer Geräteserie bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
D.1Haushaltsgeräte760 bis 4.600
D.2Elektrowerkzeuge760 bis 4.600
D.3Elektrogeräte1.850 bis 9.700
D.4Informationstechnische Einrichtungen (ITE)  
D.4aKomponenten2.270 bis 12.600
D.4bGeräte und Peripheriegeräte 1.700 bis 11.400
D.5Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte 1.490 bis 5.500
D.6Telekommunikationseinrichtungen (TKE)  
D.6aanalog1.570 bis 8.200
D.6bdigital2.600 bis 10.100
D.7Beleuchtungseinrichtungen950 bis 5.700
D.8Funkgeräte/Funkeinrichtungen1.090 bis 4.400
D.9Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 1.010 bis 6.400
D.10Geräte der Unterhaltungselektronik 1.320 bis 11.500
D.11Multimediageräte1.800 bis 12.400
D.12Sonstige Geräte 500 bis 12.400
EGebühren für die messtechnische Prüfung eines Gerätes bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
E.1Messtechnische Prüfung eines Gerätes (systemgebundene Funkanlage) 910 bis 3.100
E.2Messtechnische Prüfung eines Gerätes (nicht systemgebundene Funk-
anlage)
650 bis 1.200
FGebühren für die messtechnische Prüfung einer Geräteserie bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
F.1Messtechnische Prüfung einer Serie (systemgebundene Funkanlagen) 1.560 bis 8.800
F.2Messtechnische Prüfung einer Serie (nicht systemgebundene Funkan-
lagen)
1.060 bis 2.900
GGebühren bei Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B sowie ggf. C bis F)
GMesstechnische Prüfung eines Gerätes durch ein beauftragtes Labor
bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG
500 bis 20.000
HGebühren für Störungsbearbeitung
HMaßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Ab-
satz 6 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vorschriften des § 6
Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EMVG gegenüber den Be-
treibern von Betriebsmitteln
200 bis 7.000
IGebühren für Störungsbearbeitung
IGebühren für Maßnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 EMVG bei schuld-
haftem Verstoß gegen die Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 EMVG
(Sicherheitsfunk-Schutzverordnung, SchuTSEV)
25 bis 8.400


1
Gebührenposition A ist stets in Verbindung mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände B bis G anzuwenden. Eine selbstständige Erhebung der Gebühren nach den Gebührenpositionen B bis G ist nicht möglich.

2
Gebührenposition B.1 oder B.2 ist stets in Verbindung mit Gebührenposition A und ggf. mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände C bis G anzuwenden.