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§ 1 - Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 18.12.2013; FNA: 7833-3-21 Tierschutz
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§ 1 Meldeverfahren



(1) 1Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über

1.
Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer,

1a.
Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die

a)
zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie

b)
nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind,

2.
Zweck und Art der Tierversuche und

3.
den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)

nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. 2Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buchstabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind.

(2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.



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Frühere Fassungen von § 1 Versuchstiermeldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 142 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Versuchstiermeldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersTierMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersTierMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VersTierMeldV Ordnungswidrigkeiten
... b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ...
Anlage VersTierMeldV (zu § 1 Absatz 2) (vom 20.08.2021)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 142 SchriftVG Änderung der Versuchstiermeldeverordnung
...  In § 1 Absatz 2 sowie in der Anlage Nummer 1 Satz 7 der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I ...

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 2 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Versuchstiermeldeverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Art, Herkunft und Zahl der Tiere, ...