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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (14. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155 (Nr. 72); Geltung ab 01.01.2014
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 FinDAGKostV § 3, Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „dies" wird durch die Wörter „die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme" und das Wort „im" wird durch das Wort „zum" ersetzt.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre."

(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)

1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013".

2.
Die Nummern 1 bis 1.1.2.5 werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der
Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditver-
ordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131

---
1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
 
1.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG)
 
1.1.1Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG 7.350
1.1.2Freistellungen nach § 2a KWG  
1.1.2.1Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1
Satz 1 KWG
500 bis 1.500
1.1.2.2Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2
Satz 1 KWG
500 bis 1.500
1.1.2.3Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3
Satz 1 KWG
500 bis 1.500
1.1.2.4Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4
Satz 1 KWG
500 bis 1.500
1.1.2.5Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG 500 bis 1.500".


3.
In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „5.000 bis 100.000" durch die Angabe „500 bis 10.000" ersetzt.

4.
In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „5.000 bis 100.000" durch die Angabe „150 bis 3.000" ersetzt.

5.
Die Nummern 1.1.3.5.1 und 1.1.3.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.3.5.1 bis 1.1.3.5.2.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.3.5.1Verlangen auf Abberufung  
1.1.3.5.1.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen
2.000
1.1.3.5.1.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen
2.000
1.1.3.5.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit  
1.1.3.5.2.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen
1.500
1.1.3.5.2.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen
1.500".


6.
Die Nummern 1.1.4.1 bis 1.1.4.1.2 werden aufgehoben.

7.
Die Nummern 1.1.4.2. bis 1.1.4.2.2 werden durch folgende Nummer 1.1.4.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.4.2auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
750 bis 4.500".


8.
Nummer 1.1.4.3 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.4.3Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10
Absatz 3 Satz 1 KWG
610".


9.
Nummer 1.1.4.4 wird aufgehoben.

10.
Die Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.5.1Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG)
2.000
1.1.5.2Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung
einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
1.500
1.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer und Liquiditätsanforderungen
 
1.1.6.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer nach den §§ 10c bis 10g KWG
 
1.1.6.1.1Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institu-
te, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1
Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG
200 bis 10.000
1.1.6.1.2Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG
200 bis 10.000
1.1.6.1.3Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes
Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG
200 bis 10.000
1.1.6.1.4Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7
Satz 1 KWG
2.000
1.1.6.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab-
satz 8 KWG
 
1.1.6.1.5.1Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG 1.500
1.1.6.1.5.2Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG 1.500
1.1.6.1.5.3Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG 1.500
1.1.6.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG
 
1.1.6.2.1Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG 1.500
1.1.6.2.2Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität
nach § 11 Absatz 4 KWG
1.500".


11.
Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden aufgehoben.

12.
In Nummer 1.1.9.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „haftendem Eigenkapital" durch die Wörter „Kern- und Ergänzungskapital" und die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „760" ersetzt.

13.
In Nummer 1.1.10.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG" durch die Wörter „§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750 bis 3.000" durch die Angabe „1.100 bis 4.500" ersetzt.

14.
In Nummer 1.1.10.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 25a Abs. 3 KWG" durch die Angabe „§ 25b Absatz 4 KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750 bis 3.000" durch die Angabe „2.500" ersetzt.

15.
Nach Nummer 1.1.10.2 werden folgende Nummern 1.1.10.3 bis 1.1.10.4.2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.10.3Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach
§ 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
750 bis 3.000
1.1.10.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das
E-Geld-Geschäft
(§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG)
 
1.1.10.4.1Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG 1.000 bis 3.000
1.1.10.4.2Gestattung eines Antrages nach § 25m Absatz 5 KWG 2.520".


16.
In Nummer 1.1.11 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 26a Abs. 3 KWG" durch die Angabe „§ 26a Absatz 2 KWG" ersetzt.

17.
In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 13a Abs. 1 und 2," gestrichen und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „375 bis 1.125" ersetzt.

18.
Die Nummern 1.1.12.5 bis 1.1.12.8 werden aufgehoben.

19.
In Nummer 1.1.13.1.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.000" durch die Angabe „2.600" ersetzt.

20.
Nummer 1.1.13.1.2 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.13.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1
anwendbar ist
2.000 bis 17.000".


21.
Die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.7 werden aufgehoben.

22.
Die Nummern 1.1.13.2.1.1, 1.1.13.2.1.2 und 1.1.13.2.1.3 werden aufgehoben.

23.
Nummer 1.1.13.2.1.4 wird Nummer 1.1.13.2.1.1 und wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.13.2.1.1Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
7 bis 10 und 12 KWG
5.000 bis 20.000".


24.
Nummer 1.1.13.2.1.5 wird Nummer 1.1.13.2.1.2.

25.
In den Nummern 1.1.13.4.1 und 1.1.13.4.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „50 %" durch die Angabe „25 %" ersetzt.

26.
Nummer 1.1.13.5.2 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.13.5.2im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 510".


27.
Die Nummern 1.1.15 bis 1.1.15.2 werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.15Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
 
1.1.15.1Verlangen auf Abberufung 2.500
1.1.15.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 2.500".


28.
In Nummer 1.1.16.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)" durch die Wörter „(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)" ersetzt.

29.
Nummer 1.1.16.1.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.16.1.1Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 1.1.16.1.3 anwendbar ist
10.000".


30.
Nummer 1.1.16.1.2 wird aufgehoben.

31.
In Nummer 1.1.16.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG" durch die Wörter „(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)" ersetzt.

32.
Nummer 1.1.16.2.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.16.2.1Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 1.1.16.2.3 anwendbar ist
5.000".


33.
Nummer 1.1.16.2.2 wird aufgehoben.

34.
Nummer 1.1.16.2.3 wird Nummer 1.1.16.2.2.

35.
Nach Nummer 1.1.16.2.2 werden die folgenden Nummern 1.1.16.3 und 1.1.16.4 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.16.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 1.1.16.1
1.1.16.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare
Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler
bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 1.1.16.2".


36.
In den Nummern 1.1.17.1 und 1.1.17.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG" jeweils durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG" ersetzt.

37.
Nach Nummer 1.1.17.2.3 werden die folgenden Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.5 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.18Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität
 
1.1.18.1Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG 5.005
je Tatbestand
1.1.18.2Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG 5.005
je Tatbestand
1.1.18.3Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 5.005
je Tatbestand
1.1.18.4Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG 5.005
je Tatbestand
1.1.18.5Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG 1.510".


38.
Die bisherigen Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.3.4 werden die Nummern 1.1.19 bis 1.1.19.3.4.

39.
In der neuen Nummer 1.1.19.2.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG" durch die Wörter „§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „3.010" ersetzt.

40.
Die neue Nummer 1.1.19.3.4 wird durch die folgenden Nummern 1.1.19.3.4 bis 1.1.20.10 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.19.3.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
5.005
1.1.19.3.5Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
5.005
1.1.19.3.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
5.005
1.1.19.3.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-
hörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
5.005
1.1.19.3.8Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4
KWG
1.510
1.1.20Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen  
1.1.20.1Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie-
rungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG
220 bis 1.000
1.1.20.2Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzuläng-
lichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanie-
rungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2
KWG, Anforderung und Prüfung
14.500 bis 75.000
1.1.20.3Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw.
zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3
KWG
14.500 bis 75.000
1.1.20.4Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung
von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG
3.200 bis 15.000
1.1.20.5Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwick-
lungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche
Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an
das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG
8.300 bis 50.000
1.1.20.6Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme
(nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank
sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinsti-
tut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG
4.400 bis 25.000
1.1.20.7Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1
und 2 KWG
20.100 bis 100.000
1.1.20.8Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf
einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach
§ 48a Absatz 1 KWG
29.850 bis 150.000
1.1.20.9Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab-
satz 3 KWG
4.450 bis 25.000
1.1.20.10Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts-
organisation nach § 25f Absatz 7 KWG
1.100 bis 4.500".


41.
Die Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.7 werden durch die folgenden Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.3 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.2.1.1.1Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 9 SolvV) 1.000 bis 20.000
1.2.1.1.2Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) 1.000 bis 20.000
1.2.1.1.3Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder
mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß
Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
1.000 bis 20.000".


42.
Die Nummern 1.2.1.2 bis 1.2.1.2.2 werden aufgehoben.

43.
Nummer 1.2.1.3 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.2.1.3Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen
nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteil-
ter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
500 bis 10.000".


44.
Die Nummern 1.2.1.3.1 bis 1.2.1.7 und 1.2.3 bis 1.2.3.2 werden aufgehoben.

45.
Nach der Nummer 1.2.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.8 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
 
1.3.1Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berech-
nung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
510
1.3.2Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines
Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der
LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basieren-
den Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderun-
gen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013
(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.000 bis 6.000
1.3.3Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle
Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
500 bis 10.000
1.3.4Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indika-
tors im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 5.000
1.3.5Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizier-
ten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10.000
1.3.6Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
1.000 bis 20.000
1.3.7Genehmigung zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Ver-
wendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10.000
1.3.8Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
600
je Tatbestand".


46.
In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500" durch die Angabe „305" ersetzt.

47.
In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „250" durch die Angabe „140" ersetzt.

48.
Nummer 2.3 wird aufgehoben.

49.
In Nummer 2.6 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG" durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750" durch die Angabe „470" ersetzt.

50.
In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG" durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „250" durch die Angabe „1.500 bis 3.000" ersetzt.

51.
Nummer 7.2 wird durch die folgenden Nummern 7.2 bis 7.3.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„7.2Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)
1.165
7.3Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG  
7.3.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG 585
7.3.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16
Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung
2.100".


52.
In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" nach der Angabe „(§ 8 ZAG)" die Wörter „und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)" eingefügt.

53.
Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„9.1.1.1Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG
5.000 bis 12.000".


54.
Die Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.3 werden durch folgende Nummer 9.1.1.2 ersetzt:

„9.1.1.2E-Geld-Geschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne
von § 1a Absatz 2 ZAG
5.000 bis 15.000".


55.
Nummer 9.1.2 wird durch die folgenden Nummern 9.1.2 bis 9.1.2.3.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„9.1.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
 
9.1.2.1Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zah-
lungsdiensten bezieht
2.720
9.1.2.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft
im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz
einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten
bezieht
5.170
9.1.2.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betrei-
ben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine
Personenhandelsgesellschaft
 
9.1.2.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühren-
rahmen nach den
Nummern 9.1.1.1
und 9.1.1.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesell-
schaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander
aufgeteilt wird, min-
destens jedoch 250 je
persönlich haftendem
Gesellschafter
9.1.2.3.2Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 400".


56.
In Nummer 9.1.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" nach dem Wort „Zahlungsdienste" die Wörter „und unerlaubtes E-Geld-Geschäft" eingefügt.

57.
Nummer 9.1.3.1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte „Gebührentatbestand" werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG" ersetzt.

b)
In der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „2.000" durch die Angabe „2.110" ersetzt.

58.
Nummer 9.1.3.2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte „Gebührentatbestand" werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG" ersetzt.

b)
In der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.165" ersetzt.

59.
Nach Nummer 9.1.3.2 werden die folgenden Nummern 9.1.3.3 und 9.1.3.4 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„9.1.3.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Be-
stellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Ein-
beziehung gesetzt haben
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder
ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.1
9.1.3.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche
Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für
die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/
oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.2".


60.
In Nummer 9.1.5.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG" durch die Wörter „§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.500" durch die Angabe „1.635" ersetzt.

61.
In Nummer 9.2.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750" durch die Angabe „760" ersetzt.

62.
Die Nummer 9.2.2 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„9.2.2Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech-
nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
760".


63.
Die Nummern 9.2.3 und 9.2.4 werden aufgehoben.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble