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§ 9 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 9 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
vom 22.06.2021 BGBl. I S. 1847

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 3 ZahlPrüfbV (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute (vom 20.12.2018)
... anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. GroMiKVÄndV
... § 6 (weggefallen) § 7 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 (weggefallen)". e) Die ... d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 (weggefallen) ". e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ ... „h, j und l" ersetzt. 6. Teil 1 Kapitel 3 wird aufgehoben. 7. § 9 wird aufgehoben. 8. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst: ...

Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Artikel 2 FinaVEV Änderung der Länderrisikoverordnung
... 1 bis 3" ersetzt und die Wörter „; § 20 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 bis 11 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht anzuwenden" ... aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: „Alle auf der Basis des § 9 Absatz 1 bis 3 GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Absatz 1 KWG ohne Kompensation mit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Länderrisikoverordnung (LrV)
V. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2497; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
§ 1 LrV Voraussetzungen und Umfang der Meldepflicht (vom 01.01.2014)
... alle Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden ...