Anlage 9 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 9 (aufgehoben)


Anlage 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4024 m.W.v. 1. Januar 2019

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Frühere Fassungen von Anlage 9 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4024

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 9 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Artikel 2 GroMiKVuaÄndV Weitere Änderungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 7. Die Anlagen 8 und 9 werden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Artikel 1 2. GroMiKVÄndV
... 7 BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7". b) Die Angaben zu den Anlagen 8 und 9 werden gestrichen. 3. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ...


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