Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 GroMiKV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GroMiKVuaÄndV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der GroMiKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 13 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen


(Text alte Fassung)

1 Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldetermins festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. 2 Statt des Euro-Referenzkurses am Tag des Meldetermins darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. 3 Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Tags des Meldetermins zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

1 Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. 2 Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. 3 Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen.