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Synopse aller Änderungen der GroMiKV am 29.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2016 durch Artikel 10 des FMSANeuOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GroMiKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Übergangsbestimmungen


(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 sind die dort genannten Forderungen in den im Folgenden genannten Zeiträumen in der jeweils genannten Höhe ausgenommen:

1. im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 90 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage,

2. im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage.

(2) 1 § 8 ist ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind. 2 Bis zur Anwendung der technischen Durchführungsstandards sind für Zwecke der Großkreditmeldungen § 8 und die Anlagen 3 bis 7 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3 Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. 2 Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwecke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2016 beziehen, ist § 38 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) 1 § 19 Absatz 2 bis 5 ist ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. 2 Auf Benachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2016 beziehen, ist § 39 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. 2 Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwecke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 38 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) 1 § 19 Absatz 2 bis 5 ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. 2 Auf Benachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 39 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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