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Synopse aller Änderungen der GroMiKV am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 2 der GroMiKVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GroMiKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Ergänzende Regelungen für Großkredite
    Kapitel 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite
       § 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 2 Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten
    Kapitel 2 Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter
       § 3 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
       § 4 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen
    Kapitel 3 Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 6 Meldung der Positionen des Handelsbuchs
       § 7 Organisatorische Maßnahmen
    Kapitel 4 Meldungen zu Großkrediten
       § 8 Stammdaten der Großkreditnehmer
       § 9 Stammdatenrückmeldung
       § 10 Aufbewahrungsfristen
Teil 2 Bestimmungen für Millionenkredite
    Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 11 Begriffsbestimmungen
       § 12 Bemessungsgrundlage
       § 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen
       § 14 Bestimmung des Kreditnehmers
    Kapitel 2 Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 15 Meldeverfahren, Meldetermin, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
(Text neue Fassung)

       § 15 Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
       § 16 Stammdaten für Millionenkreditnehmer
       § 17 Betragsdaten für Millionenkredite
       § 18 Aufbewahrungsfristen
Teil 3 Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
    § 19 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 20 Übergangsbestimmungen
    § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 HA
    Anlage 2 EA
    Anlage 3 STA
    Anlage 4 GbR
    Anlage 5 MKNE
    Anlage 6 STAK
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 7 BA § 14
    Anlage 8 BAS § 14
    Anlage 9 BAG


    Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
    Anlage 8 (aufgehoben)
    Anlage 9 (aufgehoben)

§ 14 Bestimmung des Kreditnehmers


(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer

1. bei Forderungen der Forderungsschuldner,

2. bei Anteilen an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,

3. bei Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,

4. bei dem Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,

5. bei Wertgarantien für Anteile an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,

6. bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,

7. bei Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,

8. bei Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,

9. bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontraktpartner und die dem Kreditderivat zugrunde liegenden Referenzschuldner.



10. bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontraktpartner und die dem Kreditderivat zugrunde liegenden Referenzschuldner und

11. bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde.


(2) 1 Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden. 2 Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Meldeverfahren, Meldetermin, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze




§ 15 Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze


(1) Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes folgende Daten zu melden:

1. die Stammdaten der Millionenkreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu einem beliebigen Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 des Kreditwesengesetzes erreicht oder überschritten hat.

(2) Meldetermin ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.



2. die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu einem beliebigen Zeitpunkt während der dem Meldestichtag vorhergehenden drei Kalendermonate die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 des Kreditwesengesetzes erreicht oder überschritten hat.

(2) Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.

(3) 1 Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmeldegrenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen. 2 Für die Ermittlung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkreditmeldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Betragsdaten für Millionenkredite


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Betragsdaten der Millionenkredite der Evidenzzentrale in elektronischer Form bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober melden. 2 Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden:

1. Angaben
zu den Krediten nach § 14 KWG - BA § 14 (Anlage 7),

2. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BAS § 14 (Anlage 8),

3. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BAG (Anlage 9).

(2) 1 Das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. 2 Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen.

(3) 1 Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat das den Kredit sichernde Unternehmen zusätzlich, im Bedarfsfall mehrfach zu den Betragspositionen POS 310 und 320 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) die Positionen POS 311 und 312 sowie 321 und 322 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden einzelnen begünstigten Kreditgeber anzuzeigen. 2 Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer anzeigepflichtiger Unternehmen gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. 3 Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder Satz 2 genannten Weise beteiligt sind.



(1) 1 Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Betragsdaten der Millionenkredite der Evidenzzentrale in elektronischer Form bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober melden. 2 Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden:

Angaben
zu den Krediten nach § 14 KWG - BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7).

(2) 1 Das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. 2 Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen.

(3) 1 Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. 2 Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen. 3 Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer meldepflichtiger Unternehmen gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind.

(4) 1 Ist ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen als Konsorte an einem Gemeinschaftskredit und Konsortialavalkredit mit einem Millionenkreditnehmer beteiligt, bei dem ein anderes Unternehmen als Konsortialführer die Kreditmittel zur Verfügung stellt, hat es den eigenen Haftungsanteil unter Berücksichtigung der Vorgaben von Absatz 3 anzuzeigen. 2 Soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten und Konsortialavalkrediten beteiligt sind, gilt Entsprechendes.

(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) angezeigten Kreditbeträge eine Summenanzeige mit dem Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anlage 8) einreichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Für sämtliche Kredite im Sinne des § 19 des Kreditwesengesetzes seines gesamten Kreditportfolios ohne Berücksichtigung der Millionenkreditmeldegrenze muss ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (Anlage 9) einreichen.

(7)
Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Betragsdaten abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung des Meldeverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.



(6) Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Betragsdaten abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung des Meldeverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer


(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 510 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) aufzugliedern; nicht einzubeziehen sind die Betragspositionen POS 311, 312, 321, 322, 501 und 511.



(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern.

(3) 1 Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers enthalten, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Angaben sind jeweils länderbezogen aufzugliedern in Bilanzaktiva und außerbilanzielle Geschäfte.

(4) In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als 'darunter'-Position auszuweisen.

(5) 1 In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind Informationen zu potenziellen Doppelerfassungen (Overlaps) auszuweisen; diese sind aufzugliedern nach

1. Betrag vor Overlap-Berechnung,

2. Betrag aus der Overlap-Berechnung (potenzieller Overlap) und

3. Betrag nach Abzug des Overlaps (Nettobetrag).

2 Die Nettobeträge sind zur Summe 'Ausland' zu addieren und gemeinsam mit dem Gesamtverschuldungsbetrag nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes als Summe 'EU' auszuweisen.

(6) 1 Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn

1. das zu benachrichtigende am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet hat und

2. insgesamt mindestens drei am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet haben.

2 Haben mindestens vier am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, ist zusätzlich die Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten gemeldeten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum) auszuweisen.

(7) 1 Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit. 2 Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der Vorgaben der Absätze 2 bis 6 aufzugliedern. 3 Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen.

(8) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stammdaten und weitere gemeldete Informationen zu den Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von diesen gemeldet wurden, bereitstellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 BA § 14




Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage BA, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4203)


Anlage BA, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4204)




BA

Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Anzeige BA Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 4026)


Anzeige BA Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 4027)





BAS

Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Anzeige BAS Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 4027)


Anzeige BAS Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 4028)




BA6

Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Anzeige BA6 (BGBl. 2017 I S. 4029)




BAS6

Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Anzeige BAS6 (BGBl. 2017 I S. 4029)




BA7

Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Anzeige BA7 (BGBl. 2017 I S. 4029)




BAS7

Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Anzeige BAS7 (BGBl. 2017 I S. 4029)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 BAS § 14




Anlage 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage BAS, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4205)


Anlage BAS, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4206)




 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 BAG




Anlage 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anlage BAG, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4207)


Anlage BAG, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4208)