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§ 2 - Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen



(1) 1Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:

1.
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,

2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,

3.
Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und

4.
sonstigen Angaben.

2Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. 3Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.



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Frühere Fassungen von § 2 FinaRisikoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 13.07.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
vom 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
aktuellvor 13.07.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FinaRisikoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FinaRisikoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinaRisikoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FinaRisikoV Finanzinformationen von Kreditinstituten (vom 13.07.2018)
... 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese ...
 
Zitat in folgenden Normen

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Anlage 1 EntschFinV (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind (vom 01.06.2022)
... Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
... 12 (aufgehoben) Anlage 13 QSA Anlage 13a EKRQU". 2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für ... 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese ... Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ...