§ 21 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 21 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent.

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Zitierungen von § 21 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden ...
§ 30 WuSolvV Benennung von Exportversicherungsagenturen
... es bei der Ermittlung der KSA-Risikogewichte nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 berücksichtigt. (2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ...


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