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§ 8 - Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung



(1) 1Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf seitens der Institute nicht durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden. 2Insbesondere dürfen keine Instrumente oder Methoden angewendet werden, durch die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden.

(2) 1Die Institute haben angemessene Compliance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu verhindern. 2Angemessene Compliance-Strukturen bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie bei bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes in der Verpflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, private Depotkonten anzuzeigen. 3Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumindest stichprobenartig durch die Kontrolleinheiten mit Compliance-Funktion gemäß § 2 Absatz 11 zu überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbeauftragten gemäß den §§ 23 bis 25.





 

Frühere Fassungen von § 8 InstitutsVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
aktuell vorher 26.04.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 15.04.2019 BGBl. I S. 486
aktuell vorher 04.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
aktuellvor 04.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 InstitutsVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InstitutsVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 InstitutsVergV Offenlegung (vom 25.09.2021)
... Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10, b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und ...
§ 27 InstitutsVergV Gruppenweite Regelung der Vergütung (vom 16.11.2022)
... hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... durch das Wort „Kapitalpufferanforderungen" ersetzt. 8. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c" ... hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...

Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... Beteiligung der Kontrolleinheiten". b) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer ... Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile § 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung". c) Der ... eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig." 9. § 8 wird wie folgt gefasst; „§ 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung ... ist nicht zulässig." 9. § 8 wird wie folgt gefasst; „ § 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung (1) Die ... Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10, b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und ... die die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
Artikel 1 2. InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des ...