(1) 1Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf seitens der Institute nicht durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden. 2Insbesondere dürfen keine Instrumente oder Methoden angewendet werden, durch die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden.
(2)
1Die Institute haben angemessene Compliance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu verhindern.
2Angemessene Compliance-Strukturen bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie bei bedeutenden Instituten gemäß
§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes in der Verpflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, private Depotkonten anzuzeigen.
3Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumindest stichprobenartig durch die Kontrolleinheiten mit Compliance-Funktion gemäß
§ 2 Absatz 11 zu überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß
§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbeauftragten gemäß den
§§ 23 bis 25.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... Beteiligung der Kontrolleinheiten". b) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer ... Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile § 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung". c) Der ... eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig." 9. § 8 wird wie folgt gefasst; „§ 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung ... ist nicht zulässig." 9. § 8 wird wie folgt gefasst; „ § 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung (1) Die ... Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10, b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und ... die die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486