Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 InstitutsVergV vom 04.08.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 InstitutsVergVÄndV am 4. August 2017 und Änderungshistorie der InstitutsVergV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2017 geltenden Fassung
§ 22 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ermessensabhängige Leistungen zur Altersversorgung


(Text neue Fassung)

§ 22 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung


vorherige Änderung

(1) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geleistet werden, müssen

1.
von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts abhängen,

2. über einen Zurückbehaltungszeitraum von
mindestens fünf Jahren gestreckt werden, wobei während des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung dieser ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversorgung besteht, nicht aber auf die ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversorgung selbst, und

3. verringert werden für den Fall, dass sich die für die ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversorgung maßgeblichen Erfolgsbeiträge des Geschäftsleiters, der Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, seiner oder ihrer Organisationseinheit oder der Gesamterfolg des Instituts beziehungsweise der Gruppe nicht als nachhaltig erweisen.

(2) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geleistet werden, müssen

1.
von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts abhängen und

2.
mit einer Frist von mindestens fünf Jahren versehen werden, innerhalb derer nicht über die ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversorgung verfügt werden darf.



(1) 1 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen gewährt werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. 2 § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen geleistet werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein. 2 Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden. 3 § 20 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Für die Auszahlung der zusätzlichen
Leistungen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend.