interne Verweise§ 1 InstitutsVergV Anwendungsbereich (vom 16.11.2022) ... 9 oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, ist sie nicht anzuwenden. (2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzuwenden auf Institute, die weder ein CRR-Kreditinstitut ...
§ 16 InstitutsVergV Offenlegung (vom 25.09.2021) ... Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10, b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV ... „§ 25n" durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzuwenden auf Institute, die weder ein CRR-Institut gemäß ... „Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu berücksichtigen." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10, b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und ... gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ ... die die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ... wird wie folgt neu gefasst: „§ 28 Übergangsregelungen (1) § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die § ;§ 18, 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in der ab dem 4. August 2017 ... mit Beginn des nach diesem Zeitpunkt liegenden Bemessungszeitraums anzuwenden. (2) § 5 Absatz 1 Nummer 3 in der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 13. Januar 2018 anzuwenden. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
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