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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.05.2018 aufgehoben

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung - BMASOWiZustV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4279 (Nr. 74); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 616
Geltung ab 20.12.2013; FNA: 454-1-1-21 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


§ 1 Zuständigkeit



(1) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständig ist, wird diese Zuständigkeit auf

1.
die Bundesagentur für Arbeit,

2.
die Deutsche Rentenversicherung Bund und

3.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

jeweils für ihren Geschäftsbereich, übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bleibt abweichend von Absatz 1 zuständig, soweit sich die Ordnungswidrigkeiten gegen

1.
die Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,

2.
das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund oder

3.
die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

richten.




§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2013.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen