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Synopse aller Änderungen der DesignV am 01.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2016 durch Artikel 14 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DesignV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 3 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einreichung der Anmeldung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Zugangs- und Übertragungssoftware oder das Onlineformular (§ 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu verwenden, die jeweils über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Zugangs- und Übertragungssoftware oder das Onlineformular (§ 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu verwenden, die jeweils über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Inhalt des Designregisters


(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:

1. das Aktenzeichen der Anmeldung,

2. die Wiedergabe des eingetragenen Designs,

3. die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,

4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3),

5. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 4 Satz 2 des Designgesetzes),



6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes),

7. der Tag der Eintragung,

8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und

9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.

(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:

1. dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),

2. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c),

3. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4),

4. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),

5. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10),

6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),

7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),

8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes,

9. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes,

10. dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes),

11. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),

12. dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und

13. dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).

(3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.

(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Antragstellung


(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Nummer des eingetragenen Designs,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes,



3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,

4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,

5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.



(3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.

§ 22 Verfahrensgrundsätze


vorherige Änderung

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei ihm anhängige Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbinden. Es kann ein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn dies sachdienlich ist. Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn es dasselbe eingetragene Design in einem anderen Verfahren für nichtig hält. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann eine von ihm erlassene Anordnung, die die Verbindung mehrerer Verfahren oder die Aussetzung eines Verfahrens betrifft, wieder aufheben.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt weist die Beteiligten auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder die der Konzentration des Verfahrens auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. Dieser Hinweis erfolgt so früh wie möglich, im Fall der Anhörung nach § 34a Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes spätestens mit der Ladung zur Anhörung. Eines Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Beteiligten offensichtlich erscheinen.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu Tatsachen und Beweismitteln ergänzen sowie sachdienliche Anträge stellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die ihm anderweitig bekannt geworden sind oder deren Berücksichtigung im öffentlichen Interesse liegt, wenn es hierauf hingewiesen und den Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt erhebt Beweis im Rahmen der Anhörung, wenn dies sachdienlich ist oder beantragt wird. Es kann Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte hören sowie Urkunden heranziehen. Es entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die die Entscheidung leitenden Gründe sind im Beschluss nach § 34a Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes schriftlich darzulegen.




(1) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei ihm anhängige Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbinden. 2 Es kann ein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn dies sachdienlich ist. 3 Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn es dasselbe eingetragene Design in einem anderen Verfahren für nichtig hält. 4 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann eine von ihm erlassene Anordnung, die die Verbindung mehrerer Verfahren oder die Aussetzung eines Verfahrens betrifft, wieder aufheben.

(2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt weist die Beteiligten auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder die der Konzentration des Verfahrens auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. 2 Dieser Hinweis erfolgt so früh wie möglich, im Fall der Anhörung nach § 34a Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes spätestens mit der Ladung zur Anhörung. 3 Eines Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Beteiligten offensichtlich erscheinen.

(3) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu Tatsachen und Beweismitteln ergänzen sowie sachdienliche Anträge stellen. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die ihm anderweitig bekannt geworden sind oder deren Berücksichtigung im öffentlichen Interesse liegt, wenn es hierauf hingewiesen und den Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.