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Artikel 5 - Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten (DesignVEV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); Geltung ab 10.01.2014, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 5 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 ERVDPMAV § 1, § 2

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
in Designverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit."

2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in Designverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit."

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DesignVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 DesignVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2014 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 209 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
... beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird das Wort ...