Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2014 (GewStUEzV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 248 (Nr. 10)
Geltung ab 01.01.2014 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-10-25 Gemeindefinanzen
|

§ 1



Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2014 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte erhöht.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GewStUEzV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewStUEzV 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GewStUEzV 2014
... aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. ...