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Änderung § 3 Versorgungsruhensgesetz vom 01.05.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muß.

(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen, und zwar

a) zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

b) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, der Finanzen, des Innern, der Justiz und der Verteidigung.

Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(Text alte Fassung)

(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine von der Bundesregierung festzusetzende monatliche Entschädigung sowie Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt.

(Text neue Fassung)

(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt.


 
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